Beitragsordnung des Freundeskreises der Stiftung Ungers –
Archiv für Architekturwissenschaft – UAA
§ 1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung des Freundeskreises der Stiftung Ungers – Archiv für Architekturwissenschaft – UAA (nachfolgend die "Satzung"). Sie regelt entsprechend § 5 Abs. 4 der Satzung die den Mitgliedern des Freundeskreises der Stiftung Ungers – Archiv für Architekturwissenschaft – UAA (der Freundeskreis nachfolgend auch der "Verein") obliegenden Beitragsverpflichtungen. Die Beitragsordnung kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
§ 2 Beschlüsse
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der von den Mitgliedern zu entrichtenden Mindestbeiträge.
(2) Die festgesetzten Beträge werden, soweit die Mitgliederversammlung nicht durch Beschluss einen anderen Termin festgelegt hat, zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben ("Fälligkeitstag "). Im Gründungsjahr (Kalenderjahr 2011) ist der Fälligkeitstag abweichend von dem vorangehenden Satz der 1. März 2011.
§ 3 Beiträge
| Beitragsklasse | Mitgliedschaftsform | Mindestbeitrag p.a. |
|---|---|---|
| 1 | Junge Mitgliedschaft | EUR 30,00 |
| 2 | Reguläre Mitgliedschaft | EUR 50,00 |
| 3 | Familienmitgliedschaft | EUR 75,00 |
| 4 | Juristische Personen / Personengesellschaften | EUR 250,00 |
| 5 | Befreite Mitgliedschaft | Kein Mindestbeitrag |
| 6 | Lebenslange Mitgliedschaft | EUR 2.500,00 |
(1) Bis zur Vollendung ihres 35. Lebensjahres entrichten natürliche Personen den Mindestbeitrag für die Junge Mitgliedschaft. Ab ihrem 35. Geburtstag entrichten natürlichen Personen den für die Reguläre Mitgliedschaft geltenden Mindestbeitrag.
(2) Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können auf Antrag für die Familienmitgliedschaft optieren. Der Antrag ist gegenüber dem Vorstand des Vereins abzugeben. In diesem Fall entrichten sie sowie bis zu maximal drei ihrer Kinder (Abkömmlinge bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) den für die Familienmitgliedschaft geltenden Mindestbeitrag.
(3) Juristische Personen sowie Personengesellschaften entrichten den für Beitragsklasse 4 geltenden Mindestbeitrag.
(4) Die Befreite Mitgliedschaft steht juristischen Personen und Personengesellschaften offen. Im Rahmen der Befreiten Mitgliedschaft ist kein Mindestbeitrag zu entrichten. Natürliche Personen sind der Pflicht zur Beitragsleistung gem. § 5 Abs. 3 der Satzung befreit, sofern sie gem. § 3 Abs. 3 der Satzung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(5) Für die Bemessung der Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend. In der Situation der Ziffer 2 (Familienmitgliedschaft) ist der Eingang des Antrags beim Vorstand des Vereins maßgeblich.
(6) Sofern Mitglieder über den Mindestbeitrag hinausgehende Beitragszahlungen leisten möchten, geben sie dies gegenüber dem Vorstand des Vereins im Rahmen der Vereinsanmeldung oder zu jedem beliebigen späteren Zeitpunkt an. In dieser Situation entrichten die Mitglieder bis auf Widerruf einen entsprechend erhöhten Mitgliedsbeitrag.
§ 4 Beitragserhebung
Der Mitgliedsbeitrag wird bevorzugt durch Einzugsermächtigung zum Fälligkeitstag von dem vom Mitglied im Rahmen der Vereinsanmeldung benannten Girokonto abgebucht. Mitglieder, die sich bei der Vereinsanmeldung für die Teilnahme am Abbuchungsverfahren entscheiden, sind verpflichtet, den Wechsel ihrer Bankverbindung gegenüber dem Vorstand bis spätestens zehn Tage vor dem Fälligkeitstag mitzuteilen.
Sofern die Mitglieder nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen möchten, sind sie verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag bis zum Fälligkeitstag auf das Konto des Vereins mit der Kontonummer 0367706000 bei der Commerzbank Köln (BLZ 37080040) zu überweisen.
§ 5 Beitragsbefreiung
Die Befreite Mitgliedschaft gemäß Beitragsklasse 5 muss gegenüber dem Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Gewährung einer Befreiten Mitgliedschaft nach freiem Ermessen.