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Satzung des Freundeskreises der Stiftung Ungers Archiv für Architekturwissenschaft 
- UAA -

§ 1  Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Stiftung Ungers - Archiv für Architekturwissenschaft - UAA. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Freundeskreis der Stiftung Ungers - Archiv für Architekturwissenschaft - UAA - e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

§ 2  Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Architekturwissenschaft durch die ideelle und materielle Unterstützung der Stiftung Ungers Archiv für Architekturwissenschaft mit Sitz in Köln.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch Zuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen, sowie den persönlichen Einsatz und Öffentlichkeitsarbeit durch die Vereinsmitglieder für die Zwecke des Freundeskreises der Stiftung Ungers - Archiv für Architekturwissenschaft - UAA - verwirklicht.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3  Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche sowie juristische Personen und Personengesellschaften werden.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber um die Mitgliedschaft die Mitgliederversammlung des Vereins anrufen, die dann endgültig über die Aufnahme entscheidet.
(3) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.

§ 4  Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Dies gilt auch im Falle des § 3 Abs. 3 dieser Satzung.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
 a) einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat;
 b) den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;
 c) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.
(4) Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.

§ 5  Beiträge
(1) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung eines jeden Mitgliedes überlassen bleibt, der aber nicht unter dem von der Mitgliederversammlung festgelegten Mindestbeitrag liegen darf.
(2) Für juristische Personen und Personengesellschaften kann der Mindestbeitrag höher, für Mitglieder, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann er niedriger festgesetzt werden als für die übrigen Mitglieder. Für natürliche Personen kann eine Familien- oder Lebenspartner-Mitgliedschaft vorgesehen werden, bei denen ein einheitlicher Beitrag für die Familie, Lebenspartner und nicht volljährige Kinder festgesetzt werden kann.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht, einen Beitrag zu leisten, befreit. Anderen Mitgliedern kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag erlassen oder stunden.
(4) Die Details der Mitgliedsbeiträge kann die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung regeln.

§ 6  Organe des Vereins
Organe des Vereins sind (i) der Vorstand und (ii) die Mitgliederversammlung. Ungeachtet dessen kann der Vorstand gemäß den Bestimmungen des nachfolgenden § 11 ein Kuratorium bilden.

§ 7  Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus wenigstens drei Mitgliedern, dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, und dem Schatzmeister (Mindestzahl der Vorstandsmitglieder). Maximal besteht der Vorstand aus fünf Mitgliedern (Höchstzahl der Vorstandsmitglieder).
(2) Der Vorstand der Stiftung Ungers - Archiv für Architekturwissenschaft - UAA - ist berechtigt, ein Vorstandsmitglied zu benennen, das auf die Mindestzahl der Vorstandsmitglieder angerechnet wird (sog. "benanntes Vorstandsmitglied"): Sofern ein benanntes Vorstandsmitglied  bestimmt wurde, verringert sich die Mindestzahl der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder damit auf zwei und die Höchstzahl der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder auf vier. Für ein benanntes Vorstandsmitglied gelten die gleichen Bestimmungen wie für die von von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder (vgl. § 7 Abs. 4 dieser Satzung).
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende und jedes weitere Vorstandsmitglied von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen sollen, wenn der erste Vorsitzende bzw. der erste und der zweite Vorsitzende verhindert sind.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern den ersten und den zweiten Vorsitzenden sowie den Schatzmeister. Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang durchzuführen. Besteht im zweiten Wahlgang erneut Stimmengleichheit, entscheidet das Los, oder im Falle nur eines Kandidaten, gilt dieser als gewählt.
(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat dabei vor allem folgende Aufgaben:
 a) Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für die Stiftung Ungers - Archiv für Architekturwissenschaft - UAA -;
 b) Die Durchführung der Haushaltsplanung des Vereins;
 c) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
 d) Einberufung der Mitgliederversammlung;
 e) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
 f) Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichtes.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von jedem anderen Vorstandsmitglied, schriftlich, fernmündlich, oder per e-Mail einzuberufen sind. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende, bestimmt einen Protokollführer. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Beschlussverfahren im konkreten Einzelfall erklären. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter und den Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 8  Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
 a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
 b) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;
 c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;
 d) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, insbesondere des Mindestbeitrages und Beschlussfassung über eine Beitragsordnung;
 e) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand;
 f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
 g) Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen für die Förderpolitik des Vereines.

§ 9  Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom ersten Vorsitzenden des Vorstands und bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden des Vorstands oder dem Schatzmeister unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
 
§ 10  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden des Vorstands geleitet. Ist keines der vorsitzenden Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. § 9 Abs. 1 dieser Satzung gilt entsprechend.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11  Kuratorium
Der Vorstand kann zu seiner Beratung und Unterstützung ein Kuratorium bilden. Seine Mitglieder werden jeweils für die Dauer der Amtszeit des sie berufenden Vorstands ernannt. Beschlüsse des Kuratoriums sind schriftlich festzuhalten. Das Kuratorium soll mindestens einmal im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten. Zu den Sitzungen des Kuratoriums lädt der Vorstand ein, der an der Sitzung teilnimmt.

§ 12  Geschäftsjahr, Rechnungsprüfer
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2) Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13  Satzungsänderungen, Vermögensanfall bei Auflösung
(1) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Satzungsänderungen, Zweckänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern einen Beschluss der Mitgliederversammlung, der mit einem erhöhten Stimmquorum gem. § 10 Abs. 4 S. 2 dieser Satzung gefasst werden muss.
(2) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben oder zur Erhaltung bzw. Sicherung des Status der Gemeinnützigkeit empfohlen werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Ungers - Archiv für Architekturwissenschaft - UAA -, die sie unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 19. Januar 2011 errichtet.